AGBS FÜR DIE HOLI FESTIVAL OF COLOURS TOURNEE DEUTSCHLAND

Websitebetreiber:
Holi Concept GmbH
Am Comeniusplatz 1
10243 Berlin
AG Berlin, HRB 145366
USt.IdNr.: DE287004209
Geschäftsführer: Max Riedel

Veranstalter:
Festivalbox GmbH
Roßsteigweg 43
97218 Gerbrunn

Geschäftsführer: Pascal Kraus, Paul Rohmann

Mit Kauf eines Tickets werden der Ticketkäufer, sowie die Festivalbox GmbH Vertragspartner.

Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten im Verhältnis der Festivalbesucher (nachfolgend: “Besucher“ genannt) mit der Festivalbox GmbH (nachfolgend: “Veranstalter“ genannt) wie auch im Verhältnis der Besucher zu dem Farbpulververkäufer und dem Websitebetreiber mit der Holi Concept GmbH.

Sie sind Bestandteil des Besuchervertrages, der entweder durch den Erwerb eines Tickets oder — soweit ein Eintritt ohne Ticketkauf vorliegt – mit Betreten des Veranstaltungsgeländes zustande kommt als auch der Kaufverträge über das Farbpulver.

1. PROGRAMM

1.1. Beginn der Veranstaltung: 12 Uhr
Ende der Veranstaltung: 22 Uhr
Farbcountdown: Erster Countdown um 15 Uhr – danach stündlich bis zum letzten Countdown um 21.50 Uhr

1.2. Essentielle Programminhalte der Veranstaltung sind das Bühnenprogramm sowie der stündliche gemeinsame Farbwurf.

2. TICKETS

2.1. Mit Kauf eines Tickets werden der Ticketkäufer, sowie die Festivalbox GmbH Vertragspartner.

Der Eintritt zum Holi Festival of Colours ist limitiert und nur im Online-Vorverkauf über unseren Ticketpartner (Eventbrite) auf unserer Webseite erhältlich. Restkarten sind ggfs. an der Abendkasse erhältlich. Der Veranstalter empfiehlt jedoch den Erwerb des Tickets im VVK aufgrund der starken Nachfrage. Es werden voraussichtlich folgende Zahlungsarten akzeptiert: Sofortüberweisung, SEPA Lastschrift und Kreditkarte.

2.2. Es ist grundsätzlich untersagt, die bereits erworbene Eintrittskarte gewerblich weiterzuverkaufen. Die Tickets dürfen auch privat nicht zu einem höheren Preis als den aufgedruckten Ticketpreis zuzgl nachgewiesener Gebühren veräußert werden. Auch eine Verwendung zu Verlosungszwecken und / oder zur Durchführung von Gewinnspielen ist ohne vorherige ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Veranstalters untersagt. Ein Verstoß führt zum entschädigungslosen Verlust der Eintrittsberechtigung.

2.3. Bei Verlust des Tickets erfolgt kein Ersatz.

3. EINLASS / AUSLASS / SICHERHEITSKONTROLLEN

3.1. Einlass zum Holi Festival of Colours erhalten ausschließlich Besucher ab 16 Jahren. Auch die Zustimmungsbestätigung oder die Begleitung eines Erziehungsberechtigten berechtigt nicht zum Eintritt auf das Holi Festival of Colours unter 16 Jahren.

3.2. Ein Einlass zum Konzert ist nur mit gültiger Eintrittskarte möglich. Beim Einlass ist die Karte vorzuzeigen. Weiterhin besteht Ausweispflicht.

3.3. Bei dem Einlass zum Festival erfolgt aus Gründen der Sicherheit und Ordnung sowie der Müllvermeidungeine Sicherheitskontrolle durch den Sicherheitsdienst vor Ort. Der Sicherheitsdienst ist angewiesen, eine Leibes- sowie Taschenvisitation bei den Festivalbesuchern vorzunehmen. Die Einlass begehrende Person erklärt sich mit dieser Überprüfung einverstanden. Tut sie dies nicht, kann ihr der Einlass verwehrt werden. Ein Anspruch auf Ersatz der Ticketkosten besteht für diesen Fall nicht.

3.3. Der Veranstalter behält sich das Recht vor, sollte der Festivalbesucher dazu aus wichtigem Grund Anlass geben, den Einlass zum Festival zu verweigern. Als wichtiger Grund gilt insbesondere ein offensichtlicher stark alkoholisierter Zustand des Besuchers, eine offensichtlich menschenverachtende, rassistische, homophobe Kleidung, sowie gefährlicher Gegenstände (z.B. Waffen, Pyrotechnik, Fackeln, Rauschmittel und andere gefährliche Gegenstände). Als wichtiger Grund gilt auch das unerlaubte Mitführen von Aufzeichnungsgeräten für Ton/Bildtonaufnahmen (im Einzelnen unter Ziff. 9 aufgeführt). Auch bei Verletzung der Altersgrenze zum Einlass (im Zweifelsfall kann eine Altersüberprüfung stattfinden) kann der Einlass verweigert werden.

3.4. Der Konzertbesucher hat im Falle des Nichteinlasses trotz Karte das Recht auf Erstattung des Ticketpreises, außer es besteht ein wichtiger Grund (insbesondere die vorbenannten) für die Einlassverweigerung. In diesem Falle ist eine Rückgabe des Tickets/eine Erstattung des Ticketpreises nicht möglich. Ein darüber hinausgehender Schadensersatzanspruch ist ausgeschlossen, es sei denn der Veranstalter handelt vorsätzlich oder grob fahrlässig.

3.5. Der Veranstalter übernimmt durch den Einlass von Personen, die wegen ihres geistigen oder körperlichen Zustandes der Beaufsichtigung bedürfen, keinerlei vertragliche Verpflichtungen zur Führung einer solchen Aufsicht. Dies gilt sowohl gegenüber dem Aufsichtsbedürftigen als auch gegenüber aufsichtspflichtigen Personen sowie sonstigen Besuchern.

3.6. Das Ticket verliert bei Verlassen der Veranstaltungsfläche seine Gültigkeit und berechtigt nicht zum Wiedereinlass.

3.7. Bei dem Auslass vom Festival erfolgt aus Gründen der Sicherheit und Ordnung sowie der Verhinderung das Farbpulver und Getränke das Gelände verlassen Sicherheitskontrolle durch den Sicherheitsdienst vor Ort. Der Sicherheitsdienst ist angewiesen, eine Leibes- sowie Taschenvisitation bei den Festivalbesuchern vorzunehmen. Die Auslass begehrende Person erklärt sich mit dieser Überprüfung einverstanden.

3.8. Die Mitnahme von Rucksäcken ist nicht gestattet. Lediglich kleine Taschen und Sportbeutel bis zu einem Format von A4 sind erlaubt. Es ist nicht gestattet Speisen und Getränke mit auf das Gelände zu nehmen.

4. ABSAGE, ABBRUCH DER VERANSTALTUNG, VERSPÄTUNG, PROGRAMMÄNDERUNG

4.1. Die Veranstaltung findet bei jedem Wetter statt, solange der Veranstalter die Umstände des Wetters verantworten kann. Sollten durch die Witterungsumstände Gefahr für Körper und Gesundheit bestehen, kann die Veranstaltung abgesagt oder – nach Beginn – abgebrochen werden.

4.2. Sollte das Festival noch vor Beginn abgesagt werden, ohne das binnen einer Woche ein Ersatztermin bekanntgegeben wird, haben die Festivalbesucher einen Anspruch auf eine Erstattung des Ticketpreises.  In diesem Fall ist das oder die nicht entwertete/n Ticket/s per Post mit deutlich lesbarer Schrift an “ Festivalbox GmbH –  Roßsteigweg 43, 97218 Gerbrunn”  unter Nennung einer Kontoverbindung zuzuschicken.

Ein Anspruch auf Erstattung der Vorverkaufsgebühr oder Ticketgebühr sowie darüber hinausgehenden Schadensersatz besteht nicht, es sei denn, der Veranstalter hat die Absage zu vertreten.

4.3. Sollte das Konzert nach Beginn aus Gründen höherer Gewalt (insbesondere wetterbedingt), behördlicher Anordnung oder gerichtlicher Entscheidung beendet werden müssen, besteht für die Festivalbesucher folgender Anspruch auf Erstattung des Ticketpreises:

bis 4 Stunden 100% des Eintrittpreises
von 4  bis 6 Stunden 50% des Eintrittpreisesab 6 Stunden 0% des Eintrittpreises
4.4. Der Veranstalter behält sich das Recht vor, die Veranstaltung örtlich und / oder terminlich zu verlegen, soweit die Durchführung unmöglich oder unzumutbar und zugleich die Verlegung für den Besucher zumutbar ist.

a) räumliche Verlegung: innerhalb der gleichen oder zumindest benachbarten Stadt

b) zeitliche Verlegung: nächster Tag, bzw. soweit die hindernden Umstände (insbesondere Wetterbedingungen) noch anhalten, bis zu 8 Wochen, soweit die Veranstaltungsfläche weiterhin verfügbar sein sollte.

Die Verlegung wird vom Veranstalter unverzüglich über seine Web-site und nach Möglichkeit auch über die Tagespresse, Rundfunk, Facebook-Präsenz bekanntgegeben. Vor größeren Aufwendungen für den Besuch wird dringend Einsicht in die Web-site des Veranstalters empfohlen.

4.5. Verspätungen des Programms sind von dem Festivalbesucher hinzunehmen, solange diese nicht mehr als 1 Stunde überschreiten.

4.6.  Bei Festivals können Programmänderungen eintreten. Der Veranstalter bemüht sich im Fall der Absage einzelner Künstler um entsprechenden Ersatz, Ansprüche des Besuchers wegen Absage einzelner Künstler bestehen nicht.

4.7.  Änderungen werden seitens des Veranstalters so schnell wie möglich bekannt gegeben.

5. FARBPULVER

5.1. Das Farbpulver kann mit begrenzter Verfügbarkeit gegen einen Unkostenbeitrag von 2 € pro Tüte auf dem Festivalgelände erworben werden.

Hersteller des Pulvers:

EFS-Event Farben Service GmbH
Allee der Kosmonauten 26 | 12681 Berlin

Wir bitten ausdrücklich darum, das Pulver nur zu den gemeinsamen Countdowns zu benutzen!

5.2. Dem Veranstalter sind keine Beeinträchtigungen der Gesundheit und Umwelt durch das Farbpulver bekannt. Dennoch ergehen seitens des Veranstalters vorsorglich nachfolgende Sicherheitsmaßnahmen:

a. Den Festivalbesuchern ist es nicht erlaubt, eigenes Farbpulver mitbringen. Es ist nur das einheitliche Farbpulver gem. Ziff. 5.1. auf dem Veranstaltungsgelände zulässig, von dem den sicherheitsrelevanten Veranstaltungsbeteiligten und Genehmigungsbehörden die Zusammensetzung bekannt ist.
b. Festivalbesuchern mit (insbesondere asthmatischen) Atemwegserkrankungen wird von dem Besuch des Konzerts abgeraten.
c. Festivalbesuchern mit Kontaktlinsen wird empfohlen, diese auf der Veranstaltung nicht zu tragen.
d. Zum Schutz der Augen wird das Tragen von Schwimmbrillen während des Farbwurfs empfohlen.

Zum Schutz von Atemwegen und Lunge wird während des Farbwurfs das Anlegen eines Mundschutzes empfohlen; diese sind auf dem Festivalgelände erhältlich.
e. Das Farbpulver kann in seltenen Fällen Allergien hervorrufen und zu Haut-, Augen- und Schleimhautreizungen führen. Die Augen sind dann schnellstmöglich mit klarem Wasser auszuspülen. Die Sanitäter auf dem Gelände leisten hier direkte Unterstützung. Diese sind in den als Sanitätszelten gekennzeichneten Flächen auf dem Gelände gleichmäßig verteilt zu finden.

Die Sicherheitsmaßnahmen können vom Veranstalter aus gebotenem Anlass jederzeit aktualisiert und ergänzt werden (Aktualisierungen und Ergänzungen finden die Festivalbesucher unter www.holifestival.com).

5.3. Elektronische und andere empfindliche Geräte wie Kameras etc. können durch das Farbpulver beschädigt oder zerstört werden. Der Veranstalter empfiehlt deshalb, diese nicht auf das Gelände zu bringen oder diese geeignet zu schützen. Auf jeden Fall haftet der Veranstalter nicht für jegliche Beschädigung oder die Zerstörung von diesen Gegenständen. Die Haftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit des Veranstalters bleibt hiervon unberührt.

5.4.Es wird angeraten, während der Veranstaltung ältere oder nicht mehr gebrauchte Kleidung zu tragen, da es trotz Wasserlöslichkeit und leichter Waschbarkeit möglich ist, dass bunte oder weiße Wäsche nach dem Waschgang nicht mehr so strahlend ist. Der Veranstalter übernimmt keine Haftung, sofern sich das Farbpulver nicht rückstandsfrei aus Kleidung, Taschen, Haaren etc. durch Waschen oder Reinigen entfernen lässt. Der Besucher verzichtet auf alle hieraus resultierenden Ansprüche gegen den Veranstalter.

5.5 In seltenen Fällen kann sich der in dem Pulver verwendete Farbstoff an ein blondiertes, behandeltes oder vorbeschädigtes Haar anhaften. Sollte Jemand Farbrückstände im Haar bei sich finden so handelt es sich dabei nicht um eine Färbung, sondern um kleine Farbpartikel welche noch am Haar anhaften und nach mehrmaligem Waschen mit normalem Shampoo abfallen. Haarkuren sollten in in diesem Fall vermieden werden.

6. LAUTSTÄRKE, HÖRSCHUTZ

Wir weisen darauf hin, dass bei dem Festival aufgrund erhöhter Lautstärke die Gefahr von möglichen Gesundheitsschäden, insbesondere Hörschäden, besteht. Es wird grundsätzlich empfohlen, Ohrstöpsel zu verwenden. Der Besuch der Veranstaltung erfolgt daher auf eigene Gefahr. Eine Haftung des Veranstalters für auftretende Hörschäden auf Grund mangelnder Vorsorge ist ausgeschlossen, es sei denn, der Veranstalter handelt grob fahrlässig oder vorsätzlich oder hat seine Verkehrssicherungspflicht nicht erfüllt.

7. HAUSRECHT, VERBOTE

7.1. Auf dem gesamten Festivalgelände wird das Hausrecht vom Veranstalter bzw. von den durch diesen Beauftragten ausgeübt. Dem Sicherheitspersonal ist unmittelbar Folge zu leisten.

7.2. Dem Musikfestivalbesucher sind gewerbsmäßige Handlungen (insbesondere Verkauf, Werbung) auf dem Festivalgelände verboten, es sei denn, sie wurden vorher schriftlich mit dem Veranstalter abgestimmt.

Pogen, Stage-Diving, Crowd-Surfing und das Klettern auf Bühnen, Traversen, Zelte, Tribünen oder Ähnliches sowie das Mitbringen von Tieren ist verboten.

7.3. Sollte ein Festivalbesucher fahrlässig oder vorsätzlich gegen
• das in Ziffer 7.1. (Satz 2) beschriebene Gebot und/oder
• gegen eines oder mehrere der in Ziffer 7.2. aufgeführten Verbote und/oder
• gegen eines oder mehrere der in Ziffer 2.2. aufgeführten Verbote und/oder
• gegen eine oder mehrere der in Ziffer 3.1. aufgeführten Regelungen zum Mindestalter der Festivalteilnehmer und/oder
• gegen eine oder mehrere der in Ziffer 3.2. beschriebenen Regelungen zur Eintrittskarte und/oder
• gegen eine oder mehrere der in Ziffer 3.3. beschriebenen Regelungen zur
• gegen das in Ziffer 5.2.a aufgeführte Verbot und/oder
• gegen das in Ziffer 8.2. aufgeführte Verbot und/oder
• gegen eines oder mehrere der in Ziffer 9.2. aufgeführten Verbote und/oder
• gegen das in Ziffer 9.3. (Satz 1) aufgeführte Verbot

verstoßen, kann ein Verweis vom Festivalgelände erfolgen. In einem solchen Fall des Verweises aufgrund der Ziffer 7.3 Satz 1 sind eine Erstattung des Ticketpreises sowie ein aus dem Verweis vom Festivalgelände resultierender Anspruch auf Schadensersatz ausgeschlossen, es sei denn, der Veranstalter bzw. seine Vertreter / Erfüllungsgehilfen handeln grob fahrlässig oder vorsätzlich. Für aus dem Verweis vom Festivalgelände (aufgrund der Ziffer 7.3 Satz 1) resultierende Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Veranstalters oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Veranstalters beruhen, haftet der Veranstalter unbeschränkt gemäß den gesetzlichen Vorschriften. Der Veranstalter haftet ferner unbeschränkt gemäß den gesetzlichen Vorschriften für aus dem Verweis vom Festivalgelände (aufgrund der Ziffer 7.3 Satz 1) resultierende Schäden, die auf der Verletzung solcher Pflichten beruhen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des mit dem Festivalbesucher geschlossenen Vertrages überhaupt erst ermöglicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet und auf deren Einhaltung der Festivalbesucher regelmäßig vertraut (wesentliche Vertragspflichten / Kardinalpflichten). Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.

8. GETRÄNKE UND LEBENSMITTEL

8.1. Getränke werden auf dem Festivalgelände in Mehrweg-Plastikbechern ausgegeben. Auf dieses Geschirr besteht ein Pfand. Speisen werden in Einmal-Plastik- oder Kartongeschirr ausgegeben. Bitte denkt an die Umwelt und entsorgt die Umverpackungen sowie sonstigen Müll in den dafür vorgesehenen Behältnissen.

8.2. Plastikflaschen, Kanister, Glasbehälter jeder Art, PET Flaschen, Dosen und/oder sonstige Trinkbehälter, Hartverpackungen und Kühltaschen sind grundsätzlich verboten, es sei denn das Mitführen ist für die betroffene Person aus gesundheitlichen oder medizinischen Gründen erforderlich.

8.3. Beim Kauf von Speisen und Getränken bestehen vertragliche Beziehungen ausschließlich zu dem jeweiligen Gastronomen.

9. FOTOS, AUFZEICHNUNGSGERÄTE

9.1. Das Fotografieren auf dem Festivalgelände ist nur mit Handys mit Kamerafunktion und nur für den privaten Gebrauch erlaubt. Sollte für den ausschließlich privaten Gebrauch anderes Foto- oder Videoequipment verwendet werden sollen, so ist dies vorher unter Angabe der genauen Equipmentbezeichnung und des Verwendungszwecks des Materials unter foto@holifestival.com anzuzeigen und anzumelden. Erst nach schriftlicher Freigabe durch die Holi Concept GbmH darf dieses dann auf dem Festival verwendet werden. Klarstellend wird darauf hingewiesen, dass Mitschnitte insbesondere nicht online gestellt werden dürfen.

9.2. Kameras mit Zoomobjektiven, Wechselobjekten und/oder Videofunktion sowie Aufzeichnungsgeräte (MP3/MP4-Rekorder, Diktiergeräte etc.) jeglicher Art und Weise sind verboten. Der Veranstalter kann dem Besucher den Eintritt verweigern, soweit der Besucher nicht bereit ist, die nicht zugelassenen Geräte zurückzulassen

Ebenso sind Mitschnitte und/oder Aufzeichnungen, die ohne eine explizite Erlaubnis des Veranstalters und/oder eines Künstlers gemacht werden, verboten. Der Veranstalter ist berechtigt, widerrechtlich hergestellte Aufnahmen zu löschen bzw. löschen zu lassen. Eine Veröffentlichung solcher Aufnahmen wird strafrechtlich verfolgt.

9.3. Jedwede Verwendung von Bild- und Tonaufnahmen zu gewerblichen Zwecken ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Veranstalters unzulässig. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung ist eine Vertragsstrafe von € 2.500 verwirkt- Die Geltendmachung eines darüberhinausgehenden Schadens bleibt vorbehalten.

10. HAFTUNG

10.1. Der Veranstalter hält keine Garderobe oder sonstige Aufbewahrungsmöglichkeiten vor.
10.2. Im Übrigen haftet der Veranstalter für von ihm oder seinen Erfüllungsgehilfen zu vertretenden Schäden an Leben, Körper und Gesundheit unbeschränkt. Das gleiche gilt für sonstige Schäden, die dem Besucher infolge einer von dem Veranstalter vorsätzlich oder grob fahrlässig verübten Pflichtverletzung entstanden sind. Für vertragstypische Schäden, die dem Besucher infolge einer wesentlichen Vertragspflichtverletzung entstanden sind (sogenannte „Kardinalpflichten“), haftet der Veranstalter auch dann, wenn ihm lediglich leichte Fahrlässigkeit zur Last fällt. Im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Eine wesentliche Vertragsverletzung im vorgenannten Sinne ist eine solche, deren Erfüllung eine ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Besucher vertrauen darf. Der Veranstalter haftet im gleichen Maße auch für Pflichtverletzungen seiner Erfüllungsgehilfen.

10.3. Soweit es sich um Ansprüche der Besucher aus der Verwendung des Farbpulvers handeln sollte, bestehen vertragliche und gesetzliche Ansprüche ausschließlich gegen den Farbpulververkäufer, die in Ziff. 5.1. näher bezeichnete „EFS-Event Farben Service GmbH“.

11. NUTZUNGSRECHTE, WERBERECHTE

Der Musik-Festival Besucher erklärt sich mit dem Betreten des Festivalgeländes unwiderruflich damit einverstanden, dass von ihm Fotos und Bild-/Tonaufnahmen während des Konzerts hergestellt werden, die unentgeltlich für die Berichterstattung sowie zukünftige Bewerbung des Festivals in allen Medien umfassend benutzt werden dürfen. Er erklärt sich ebenso einverstanden, dass mit diesem Material Sponsoring-Akquise betrieben werden darf. Die Zustimmung bezieht sich nur auf

beiläufige oder beiwerkartige Aufnahmen der Besucher während des Veranstaltungsmitschnitts / der Veranstaltungsaufnahmen.

12. DATENSCHUTZ

Der Veranstalter und Websitebetreiber“ speichert und verarbeitet die vom Ticketkäufer angegebenen Daten für die Zwecke der beiderseitigen Vertragserfüllung sowie der Vermarketung.

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